{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-121_2006-04-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=77a426ab-7d99-4146-ba4c-6f56e56fd480&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "50f854c126b51b484bbe6b6e223d2f7f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 121", "100 2005 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:11", "Checksum": "1bf90a1e001dea6de20b0468028e02b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)\nRegeste:\nAbgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung\n\n4.1\nObjektiver Tatbestand\nZunächst gilt es zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen Anwendungsfall der von Amtes wegen verfolgten schweren fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB oder lediglich um ein Antragsdelikt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB handelt.\nDie Tatbestandmässigkeit von Abs. 2 richtet sich nach den Voraussetzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Zunächst ist zu beurteilen, ob die erlittenen Verletzungen unmittelbar lebensgefährlich waren (Art. 122 Abs. 1 StGB). Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich (Roth Andreas, Basler Kommentar zu Art. 122 StGB, N 4f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Lebensgefahr einer Verletzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden kann, weil sie die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr einerseits und die vom Täter unabhängige, oft von Zufälligkeiten beeinflusste Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung andererseits in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Wohl kann eine drohende und ernsthafte Lebensgefahr unter Umständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das schafft aber die Tatsache nicht aus der Welt, dass der Täter zuerst eine ernsthafte Lebensgefahr geschaffen hat. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (BGE 91 IV 194 E. 2). Unerheblich ist also auch, ob die Lebensgefahr rasch behoben werden konnte oder nicht. Die gleiche Verletzung kann nicht das eine Mal eine schwere und das andere Mal eine leichte sein, je nachdem ob sie in der Nähe eines Spitals, wo in der Regel rasche Hilfe zur Stelle ist, oder in einer abgelegenen Gegend erfolge, ob die zufälligen Witterungseinflüsse zur Unfallzeit einen raschen Helikoptereinsatz oder die (oft ebenfalls witterungsbedingten) Strassenverhältnisse einen schnellen Autotransport zum Spital ermöglichen oder nicht (BGE 109 IV 18).\nAuf Anfrage des Statthalteramts (Befand sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr? Wenn ja, worin bestand diese und wie konnte sie abgewendet werden?) führt das Kantonsspital Basel aus: \"potentiell ja bei Polytrauma entsprechend notfallmässiger Versorgung\" (act. 61). Das Kantonsspital Olten hält fest, dass sich das Opfer in Lebensgefahr befunden habe, da Beckenbrüche stark innerlich bluten könnten und es - wenn dies nicht bemerkt werde - hätte verbluten können. Ausserdem sei ein Pneumothorax bei Rippenserienfrakturen vorhanden gewesen, weshalb sich - wenn dieser nicht drainiert werde - ein Spannungspneumothorax entwickeln könne, welcher lebensgefährlich wäre (act. 69f.). Das Basler Spital geht somit aufgrund des Polytraumas von einer potentiellen Lebensgefahr aus, welche jedoch wegen notfallmässiger Versorgung hätte abgewendet werden können. Auch das Spital Olten stellt fest, dass ohne den ärztlichen Eingriff eine Lebensgefahr bestanden habe. Es besteht für das Kantonsgericht kein Grund, von diesen Expertenmeinungen abzuweichen, weshalb im vorliegenden Fall von einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt es zu berücksichtigen, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass die erlittenen Verletzungen zum Tode führen können. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob aufgrund eines raschen ärztlichen Eingriffs eine Lebensgefahr abgewendet werden konnte. Sonst wäre die Qualifikation der Lebensgefahr und somit der schweren Körperverletzung von der Möglichkeit einer raschen ärztlichen Hilfe abhängig. Es gilt jedoch auf den Grad der Verletzungen abzustellen und wie wahrscheinlich eine Todesfolge aufgrund dieser Verletzungen ist. Angesichts der beschriebenen multiplen und schwerwiegenden Verletzungen geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Experten davon aus, dass die erlittenen Verletzungen lebensgefährlich waren.\nZudem ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall die schwere Körperverletzung auch aufgrund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So kann eine schwere Körperverletzung auch ohne eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Grad der Beeinträchtigung erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Roth Andreas, Basler Kommentar zu Art. 122 StGB, N 19). Die ärztlich attestierten Verletzungen waren im vorliegenden Fall erheblich und die Dauer des Spitalaufenthalts (fast drei Monate) sowie der Therapie (fast zwei Jahre) war lang. Ausserdem ist aufgrund der multiplen Brüche und Verletzungen von grossen Schmerzen des Opfers auszugehen. Nach eingehender Würdigung der gesamten Umstände ist somit selbst dann eine schwere Körperverletzung anzunehmen, wann man eine unmittelbare Lebensgefahr verneinen würde.\n"}