{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-121_2006-04-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=77a426ab-7d99-4146-ba4c-6f56e56fd480&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "50f854c126b51b484bbe6b6e223d2f7f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 121", "100 2005 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:11", "Checksum": "1bf90a1e001dea6de20b0468028e02b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)\nRegeste:\nAbgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2006 (100 05 121)\nDie Lebensgefahr einer Verletzung ist nicht davon abhängig, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden konnte, weil die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr und die vom Täter unabhängige Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung in unzulässiger Weise miteinander vermengt werden. Es genügt, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (Art. 122, 125 StGB; E. 4.1).\nIst aufgrund einer konfusen oder unsicheren Verkehrssituation zu vermuten, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist. Bestehen konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelt, nicht überrascht zu werden (Art. 31, 32 SVG; E. 4.2).\nStrafrecht-Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung\nErwägungen\n1.\n- 3.(…)\n4.\nFahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB\n"}