Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Inhalt der Mitteilung nicht hinreichend präzis ist (vgl. BGE 121 III 6). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Verletzung der qualifizierten Anzeigepflicht der Mietzinserhöhung. Mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung (Ziff. 2) stellt auch das Kantonsgericht fest, dass der angezeigte Teuerungsausgleich nichtig ist. KGE ZS vom 27. September 2005 R.G. & Co. gegen J.S.E. AG (100 05 103/AFS) Auf die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 nicht eingetreten.