Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin der Mieterin jedoch bereits am 20. März 2002 eine Teuerungsanpassung angekündigt, die auf dem Index von Juli 2002 basieren soll. Da der Index zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt war, war der Betrag der Mietzinserhöhung nicht bestimmbar, was zur Nichtigkeit der Erhöhung führt. Darüber hinaus hat die Vermieterin die konkreten Beträge nicht genannt, weshalb es für die Mieterin nicht eindeutig ersichtlich war, auf welchem Jahreszins die Teuerungsanpassung beruht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Inhalt der Mitteilung nicht hinreichend präzis ist (vgl. BGE 121 III 6).