Die Anpassung erfolgt somit nicht automatisch auf den vereinbarten Zeitpunkt, sondern setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige voraus (Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen und Hinweise). Ausserdem hat die Bezirksgerichtspräsidentin zu Recht festgehalten, dass eine Indexanpassung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen darf und eine Vorwegnahme unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin der Mieterin jedoch bereits am 20. März 2002 eine Teuerungsanpassung angekündigt, die auf dem Index von Juli 2002 basieren soll.