Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass der Vermieter auch dann das amtliche Formular zu verwenden und die Erhöhung zu beziffern und zu begründen hat, wenn er eine Mietzinserhöhung gestützt auf eine vereinbarte Indexklausel anzeigen will. Die Anpassung erfolgt somit nicht automatisch auf den vereinbarten Zeitpunkt, sondern setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige voraus (Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen und Hinweise).