Gemäss Art. 269d OR ist die Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Vermieter (a) sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; (b) sie nicht begründet oder (c) mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass der Vermieter auch dann das amtliche Formular zu verwenden und die Erhöhung zu beziffern und zu begründen hat, wenn er eine Mietzinserhöhung gestützt auf eine vereinbarte Indexklausel anzeigen will.