269d OR (1) den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten; (2) den neuen Mietzins und die neue Belastung des Mieters für Nebenkosten; (3) den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt sowie (4) die klare Begründung der Erhöhung enthalten. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen. Dies gilt sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen (Art. 19 Abs. 2 VMWG). Gemäss Art.