Bei der angezeigten Mietzinserhöhung fehle es jedoch an der Bestimmbarkeit. Ausserdem sei eine Vorwegnahme der Indexanpassung unzulässig. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a VMWG muss das Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d OR (1) den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten;