Ausserdem führte sie aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einseitige Vertragsänderung durch die Vermieterin handle, wofür die strengen Formvorschriften gelten würden. Bei einvernehmlichen, auf einem gerichtlichen Vergleich fussenden präzisen Änderungsmodalitäten, wie sie im vorliegenden Fall vereinbart worden seien, kämen die strengen Formalien hingegen nicht zur Anwendung. Die Appellatin entgegnet hierzu, dass eine Indexanpassung nicht automatisch erfolgen könne, sondern eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige voraussetze. Bei der angezeigten Mietzinserhöhung fehle es jedoch an der Bestimmbarkeit.