Der 1. Juli 1997 habe demnach unbestrittenermassen als Zeitpunkt für die Neufestlegung des Mietzinses zu gelten. Die auf Vereinbarung bzw. gerichtlichem Vergleich basierende Teuerungsanpassung alle fünf Jahre sei eindeutig bestimmbar und bedürfe keiner Ankündigung mittels eines formellen Vertragsänderungsformulares. Die beiden massgeblichen Indexstände - Juli 1997 und Juli 2002 - seien eindeutig und nicht diskutabel bzw. verhandelbar. Ebenso eindeutig sei der Basismietzins. Ausserdem führte sie aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einseitige Vertragsänderung durch die Vermieterin handle, wofür die strengen Formvorschriften gelten würden.