Hierzu führt sie in der Appellationsbegründung aus, dass die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 16. September 1996 vereinbart hätten, dass die Anpassung des Mietzinses an die Teuerung alle fünf Jahre zu 100% ab Neufestlegung des Mietzinses erfolge. In Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 2. Juni 1999 sei festgehalten worden, dass ab 1. Juli 1997 der Jahresmietzins für das Mietobjekt CHF 323'969.-- betrage. Der 1. Juli 1997 habe demnach unbestrittenermassen als Zeitpunkt für die Neufestlegung des Mietzinses zu gelten.