Aus Ziffer 4 des Formulars ergibt sich, dass die Mietzinserhöhung betreffend Teuerungsausgleich per 1.7.02 in Kraft treten soll. (…) Die Appellantin macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer nichtigen Mietzinserhöhung hinsichtlich der Teuerungsanpassung ausgegangen sei. Hierzu führt sie in der Appellationsbegründung aus, dass die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 16. September 1996 vereinbart hätten, dass die Anpassung des Mietzinses an die Teuerung alle fünf Jahre zu 100% ab Neufestlegung des Mietzinses erfolge.