VMWG nicht zulässig sei. Zuletzt sei der ziffernmässige Betrag der Erhöhung nicht ersichtlich und es sei unklar, auf welchen Basismietzins sich die Teuerungsanpassung beziehe. Gegen das obgenannte Urteil hat die Klägerin die Appellation erklärt. Erwägungen (…) 4. Dem "Formular für die Mitteilung von Vertragsänderungen" vom 20. März 2002 lässt sich aus Ziffer 3. "Weitere Vertragsänderungen" Folgendes entnehmen: "zuzüglich Teuerung vom 1.7.97 - 30.6.02 ab 1. Juli 2002 gemäss Bezirksgericht". Aus Ziffer 4 des Formulars ergibt sich, dass die Mietzinserhöhung betreffend Teuerungsausgleich per 1.7.02 in Kraft treten soll.