Sachverhalt In der zwischen den Parteien hängigen Mietstreitigkeit betreffend Mietzinserhöhung hat das Bezirksgerichtspräsidium die Klage der Vermieterin in Bezug auf den Ausgleich der Teuerung mit Wirkung per 1. Juli 2002 von 4.63% abgewiesen und festgestellt, dass die Mietzinserhöhung nichtig sei. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass die Erhöhung auf einem amtlichen Formular anzuzeigen, zu beziffern und zu begründen sei. Zudem sei die Mietzinserhöhung vor der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgt, was gemäss Art. 19 Abs. 2 VMWG nicht zulässig sei.