Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2005 (100 05 103) Mietzinserhöhung Der Vermieter hat bei einer Mietzinserhöhung auch dann das amtliche Formular zu verwenden und die Erhöhung zu beziffern und zu begründen, wenn er eine Mietzinserhöhung gestützt auf eine vereinbarte Indexklausel anzeigen will. Die Anpassung erfolgt somit nicht automatisch auf den vereinbarten Zeitpunkt, sondern setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige voraus. Eine Indexanpassung darf frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen und eine Vorwegnahme ist unzulässig (Art. 269d Abs. 1 OR; Art. 19 Abs. 1 lit. a VMWG; E. 4). 4 Obligationenrecht