{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-103_2005-09-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fc8d353-0844-483d-a65f-2c1b18648830&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "30ab993f0101ffee7b6b444b6a8b48aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 103", "100 2005 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.09.2005 100 05 103 (100 2005 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzinserhöhung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:34", "Checksum": "479016c7837cc42b23cdc47ec13e794a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.09.2005 100 05 103 (100 2005 103)\nRegeste:\nMietzinserhöhung\n\n\nDas Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass der Vermieter auch dann das amtliche Formular zu verwenden und die Erhöhung zu beziffern und zu begründen hat, wenn er eine Mietzinserhöhung gestützt auf eine vereinbarte Indexklausel anzeigen will. Die Anpassung erfolgt somit nicht automatisch auf den vereinbarten Zeitpunkt, sondern setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige voraus (Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen und Hinweise). Ausserdem hat die Bezirksgerichtspräsidentin zu Recht festgehalten, dass eine Indexanpassung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen darf und eine Vorwegnahme unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin der Mieterin jedoch bereits am 20. März 2002 eine Teuerungsanpassung angekündigt, die auf dem Index von Juli 2002 basieren soll. Da der Index zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt war, war der Betrag der Mietzinserhöhung nicht bestimmbar, was zur Nichtigkeit der Erhöhung führt. Darüber hinaus hat die Vermieterin die konkreten Beträge nicht genannt, weshalb es für die Mieterin nicht eindeutig ersichtlich war, auf welchem Jahreszins die Teuerungsanpassung beruht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Inhalt der Mitteilung nicht hinreichend präzis ist (vgl. BGE 121 III 6). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Verletzung der qualifizierten Anzeigepflicht der Mietzinserhöhung. Mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung (Ziff. 2) stellt auch das Kantonsgericht fest, dass der angezeigte Teuerungsausgleich nichtig ist.\nKGE ZS vom 27. September 2005 R.G. & Co. gegen J.S.E. AG (100 05 103/AFS)\nAuf die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 nicht eingetreten."}