7. (…) Die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung sowie die Schadenersatzansprüche gründen auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Art. 9 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt ist. Da das Kantonsgericht hinsichtlich der Anklage wegen einfacher Körperverletzung zu einem Freispruch gelangt, wird auch die Genugtuungsforderung des Geschädigten vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. KGE ZS vom 7. Dezember 2004 i.S Staatsanwaltschaft und L. S. gegen F. D. (100 04 806/AFS)