Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch (BGE 73 IV 262). Das Handeln des Angeklagten ist zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig, doch fehlt es an der weiteren Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld. Da es sich bei Art. 33 Abs. 2 Satz StGB um einen Schuldausschliessungsgrund handelt, fehlt es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch, weshalb der Appellant in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. (…)