Der Exzess bleibt also rechtswidrig. Wird der Täter jedoch für straflos erklärt, so ist das rechtlich nichts anderes als ein Freispruch (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Auflage, § 10, Rz. 89 mit Verweis auf BGE 101 IV 121 und BGE 73 IV 262). Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibt, weil er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Notwehr überschritten hat, besagt, dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch (BGE 73 IV 262).