5. Gegenstand der Appellation ist die Frage, ob der Angeklagte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat. (…) Das Kantonsgericht folgt der Auffassung des Strafgerichts, dass die Abwehr des Angeklagten nicht den Umständen angemessen war, da der Angriff mit weniger gefährlichen verfügbaren Mitteln hätte abgewendet können. (…) Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat, weshalb er straflos bleibt (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB). (…) Bei Art. 33 Abs. 2 StGB geht es um einen Schuldminderungsbzw. -ausschliessungsgrund. Der Exzess bleibt also rechtswidrig.