Der Angeklagte wurde verurteilt, dem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 erklärte der Angeklagte die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. Juli 2004. Erwägungen (…) 4. (…) Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt und sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind (…).