E. 5 und 7). Sachverhalt Mit Urteil vom 7. Juli 2004 sprach die Vizepräsidentin des Strafgerichts F. D. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts Laufen vom 19. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Schadenersatzforderungen des Opfers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Angeklagte wurde verurteilt, dem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen.