Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2004 (100 04 806) Bei der Überschreitung der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff handelt es sich um einen Schuldausschliessungsgrund, bei dessen Fehlen es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch mangelt. Die sich zur Wehr setzende Person ist somit freizusprechen, weshalb die Zivilforderungen des Opfers auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 32 und 33 Abs. 2 Satz 2 StGB; Art. 9 OHG; E. 5 und 7). Sachverhalt