Sowohl bezüglich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie auch bezüglich der Ermessensbetätigung kann sich das Strafgericht auf sachliche und vernünftige Gründe stützen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Es bleibt anzumerken, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Revision der Tarifordnung für die Advokaten in § 3 Abs. 1 TO einen neuen Rahmen für ein zeitgemässes Honorar festgelegt hat. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes die selben geblieben, weshalb diesbezüglich bei deren Auslegung die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Geändert wurde das Honorar nach Zeitaufwand, welche den heutigen Verhältnissen angepasst wurde. (…) KGE ZS vom 9. November 2004 i.S. Staatsanwaltschaft BL/K.-T.S. und B.O (100 04 732/DMG)