Ein Stundenansatz in dieser Höhe liesse sich für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Schwierigkeit und Bedeutung rechtfertigen. Da vorliegend in Auslegung des § 3 Abs. 1 TO nicht nur der Schwierigkeitsgrad, sondern auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen sind, ist das Ergebnis des Strafgerichts, einen Stundenansatz von CHF 200.00 zu gewähren, als angemessen zu betrachten. Sowohl bezüglich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie auch bezüglich der Ermessensbetätigung kann sich das Strafgericht auf sachliche und vernünftige Gründe stützen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.