Somit ist das geltend gemachte Honorar von CHF 250.00 angesichts des eher am unteren Ende der Skala liegenden Schwierigkeitsgrads als überhöht anzusehen. Ein solches Honorar ist nicht als unterer Stundenansatz zu betrachten, liegt dieser doch nahe an der gemäss neuem Tarifrahmen in § 3 Abs. 1 TO geltenden mittleren Honorarnote von CHF 265.00 pro Stunde. Ein Stundenansatz in dieser Höhe liesse sich für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Schwierigkeit und Bedeutung rechtfertigen.