Der vom Privatverteidiger geltend gemachte Aufwand von 8,08 Stunden inkl. Hauptverhandlung ist im Hinblick darauf, dass dieser die Appellantin 1 lediglich im Einspracheverfahren vertreten hat, zwar angemessen, nicht aber besonders gering. Der Schwierigkeitsgrad des Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Aufwand abgeleitet werden. Vorliegend führt die Appellantin 1 in der Eingabe vom 6. September 2004 zu Recht selbst aus, es handle sich hier um ein einfaches Strafverfahren. Somit ist das geltend gemachte Honorar von CHF 250.00 angesichts des eher am unteren Ende der Skala liegenden Schwierigkeitsgrads als überhöht anzusehen.