Damit wurde § 3 Abs. 1 der revidierten Tarifordnung gesetzeskonform angewendet und das behördliche Ermessen ausgeübt. Von einer Nichtanwendung der revidierten Tarifordnung und von Ermessensunterschreitung kann deshalb nicht die Rede sein. Somit verbleibt zu prüfen, ob die Festlegung des Stundenansatzes auf CHF 200.00 durch das Strafgericht sachgerecht ist. Der vom Privatverteidiger geltend gemachte Aufwand von 8,08 Stunden inkl. Hauptverhandlung ist im Hinblick darauf, dass dieser die Appellantin 1 lediglich im Einspracheverfahren vertreten hat, zwar angemessen, nicht aber besonders gering.