Des Weiteren sei von der Bedeutung der Sache her eine Tätlichkeit auch eher am unteren Rand der Skala einzuordnen. Die mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 ausgesprochene Busse von CHF 200.00 habe ebenfalls den Bagatellcharakter des Falles aufgezeigt. Hinzu komme, dass die finanziellen Verhältnisse der Mandantin und Angeklagten eher bescheiden seien, weshalb im Ergebnis das Strafgericht ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde für die Bemühungen des Rechtsvertreters als angemessen erachtet habe. Damit wurde § 3 Abs. 1 der revidierten Tarifordnung gesetzeskonform angewendet und das behördliche Ermessen ausgeübt.