Unbestritten ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Tarifordnung für die Advokaten vorliegend zur Anwendung gelangt. In Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3 Abs. 1 TO hat das Strafgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der vorliegende Fall keine rechtlichen Probleme beinhaltet und sich der Schwierigkeitsgrad am unteren Ende der Skala bewegt habe. Zur Beurteilung habe vorliegend einzig eine bestrittene Tätlichkeit gestanden. Des Weiteren sei von der Bedeutung der Sache her eine Tätlichkeit auch eher am unteren Rand der Skala einzuordnen.