434 f.). § 3 Abs. 1 TO legt aber auch fest, dass das Strafgericht bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche von der Vorinstanz nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen. Unbestritten ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Tarifordnung für die Advokaten vorliegend zur Anwendung gelangt.