Die Formulierung des § 3 Abs. 1 TO ist vom Gesetzgeber -- wie bereits die alte Fassung der TO -- bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarnote eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d.h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansatzmöglichkeiten innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 434 f.).