Ein solches Vorgehen des Strafgerichts sei willkürlich, da es absichtlich die Gesetzesänderung missachte, und es verletze auch das ihm zustehende Ermessen, indem es dieses gar nicht erst betätige und seine alte Praxis trotz geänderter Tarifordnung beibehalte. (…) Mit der revidierten und auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf.