Das Strafgerichtspräsidium habe sich auf den Standpunkt gesetzt, dass es trotz revidierter Honorarordnung die alte Praxis betreffend Höhe des Stundenansatzes bei der Parteientschädigung beibehalten möchte. Ein solches Vorgehen des Strafgerichts sei willkürlich, da es absichtlich die Gesetzesänderung missachte, und es verletze auch das ihm zustehende Ermessen, indem es dieses gar nicht erst betätige und seine alte Praxis trotz geänderter Tarifordnung beibehalte.