Im Übrigen sei dem Schwierigkeitsgrad des Falles durch den getätigten Zeitaufwand Rechnung getragen worden, da inkl. Hauptverhandlung lediglich 8,08 Stunden dafür aufgewendet wurden. Würde es sich um einen grösseren und komplizierteren Fall handeln, so hätte sich dies primär beim Stundenaufwand, und nicht nur bei der Höhe des Stundenansatzes, niedergeschlagen. Das Strafgerichtspräsidium habe sich auf den Standpunkt gesetzt, dass es trotz revidierter Honorarordnung die alte Praxis betreffend Höhe des Stundenansatzes bei der Parteientschädigung beibehalten möchte.