2.Die Appellantin 1 beantragt, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'328.70 zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie hervor, es handle sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Strafverfahren, weshalb der Rechtsvertreter mit ihr bewusst einen unteren Stundenansatz vereinbart habe. Im Übrigen sei dem Schwierigkeitsgrad des Falles durch den getätigten Zeitaufwand Rechnung getragen worden, da inkl. Hauptverhandlung lediglich 8,08 Stunden dafür aufgewendet wurden.