2004. Auf die in ihrem Namen eingereichte Appellation ist demnach einzutreten. Hingegen tritt das Kantonsgericht auf die vom Appellanten 2, Advokat B., im eigenen Namen eingereichte Appellation zufolge fehlender gesetzlicher Berechtigung entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO nicht ein. Ebenfalls ist auf seine eventualiter eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, weil die Basellandschaftliche Strafprozessordnung dem Rechtsvertreter diesbezüglich kein solches Rechtsmittel zur Verfügung stellt. (…) 2.Die Appellantin 1 beantragt, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'328.70 zuzusprechen.