Sofern darunter ein Ansatz von CHF 250.00 zu verstehen ist, und davon ist auszugehen, weil die Appellanten anlässlich des strafgerichtlichen Verfahrens für die Bemühungen des Rechtsvertreters einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht haben, kann der Verteidiger von seiner Mandantin allenfalls die Leistung des Differenzbetrages in der Höhe von CHF 434.40 verlangen, da ihm das Strafgericht mit Urteil vom 27. August 2004 ein Honorar in reduziertem Umfang von CHF 200.00 pro Stunde zugesprochen hat. Appellantin 1 hat somit ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung und Abänderung der Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 27. August 2004.