a StPO zur Ergreifung der Appellation berechtigt ist. Die Frage, ob obige Gesetzesbestimmung implizit die Legitimation vorweg nimmt, oder ob trotz der gesetzlichen Berechtigung eine umfassende Legitimationsprüfung erfolgen muss, kann hier offen bleiben. Denn Appellantin 1 ist vorliegend persönlich betroffen: Aus der Appellationsbegründung geht hervor, dass sie mit ihrem Privatverteidiger einen unteren Stundenansatz vereinbart hat.