1. (…) § 177 Abs. 1 StPO nennt in abschliessender Form die berechtigten Personen, welche gegen jedes strafgerichtliche Urteil Appellation erheben können: die angeklagte Person selber bzw. bei Handlungsunfähigkeit ihre gesetzliche Vertretung (lit. a), die Staatsanwaltschaft (lit. b) und -- unter bestimmten Voraussetzungen -- die bereits zuvor am Verfahren beteiligte Zivilpartei (lit. c). Appellantin 1 war vor Strafgericht die angeklagte Person, weshalb sie entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO zur Ergreifung der Appellation berechtigt ist.