-- als Appellant 2 -- beantragte, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und der Appellantin 1 die Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'328.70 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Erwägungen