Gegen diesen Strafbefehl erhob der Privatverteidiger von K. am 16. Februar 2004 fristgerecht Einsprache, worauf das angerufene Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. August 2004 in teilweiser Gutheissung K. vom Vorwurf der Tätlichkeit freisprach, mit Ziffer 4 des Urteils jedoch die Kosten des Privatverteidigers lediglich in reduziertem Umfang von CHF 1894.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates anerkannte. Daraufhin reichte der Privatverteidiger von K., Advokat B., am 6. September 2004 eine als "Appellation / Beschwerde" betitelte Rechtsschrift ein, mit welcher er sowohl im Namen seiner Mandantin -- als Appellantin 1 -- wie auch im eigenen Namen