126 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Privatverteidiger von K. am 16. Februar 2004 fristgerecht Einsprache, worauf das angerufene Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. August 2004 in teilweiser Gutheissung K. vom Vorwurf der Tätlichkeit freisprach, mit Ziffer 4 des Urteils jedoch die Kosten des Privatverteidigers lediglich in reduziertem Umfang von CHF 1894.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates anerkannte.