Nach einer tätlichen Auseinandersetzung wurde K. vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt.