Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liegt und auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen ist, als überhöht anzusehen. In einem solchen Fall kann ein Stundenansatz von CHF 200.00 angemessen sein. Der Schwierigkeitsgrad eines Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Zeitaufwand abgeleitet werden (§ 3 Abs. 1 TO, E. 2). Sachverhalt Nach einer tätlichen Auseinandersetzung wurde K. vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 der Tätlichkeit im Sinne von Art.