Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2004 (100 04 732) Ein Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1). Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liegt und auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen ist, als überhöht anzusehen.