{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-732_2004-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b48c571-e105-47a7-8c91-71aff94e19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "0c9bfe640c62e8eaf6a854556cc0fc0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 04 732", "100 2004 732"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2004 100 04 732 (100 2004 732)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1). Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:22", "Checksum": "05ca9e59c1b218a6def16d42621eb005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2004 100 04 732 (100 2004 732)\nRegeste:\nEin Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1). Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.\n\n\nUnbestritten ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Tarifordnung für die Advokaten vorliegend zur Anwendung gelangt. In Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3 Abs. 1 TO hat das Strafgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der vorliegende Fall keine rechtlichen Probleme beinhaltet und sich der Schwierigkeitsgrad am unteren Ende der Skala bewegt habe. Zur Beurteilung habe vorliegend einzig eine bestrittene Tätlichkeit gestanden. Des Weiteren sei von der Bedeutung der Sache her eine Tätlichkeit auch eher am unteren Rand der Skala einzuordnen. Die mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 ausgesprochene Busse von CHF 200.00 habe ebenfalls den Bagatellcharakter des Falles aufgezeigt. Hinzu komme, dass die finanziellen Verhältnisse der Mandantin und Angeklagten eher bescheiden seien, weshalb im Ergebnis das Strafgericht ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde für die Bemühungen des Rechtsvertreters als angemessen erachtet habe. Damit wurde § 3 Abs. 1 der revidierten Tarifordnung gesetzeskonform angewendet und das behördliche Ermessen ausgeübt. Von einer Nichtanwendung der revidierten Tarifordnung und von Ermessensunterschreitung kann deshalb nicht die Rede sein.\nSomit verbleibt zu prüfen, ob die Festlegung des Stundenansatzes auf CHF 200.00 durch das Strafgericht sachgerecht ist. Der vom Privatverteidiger geltend gemachte Aufwand von 8,08 Stunden inkl. Hauptverhandlung ist im Hinblick darauf, dass dieser die Appellantin 1 lediglich im Einspracheverfahren vertreten hat, zwar angemessen, nicht aber besonders gering. Der Schwierigkeitsgrad des Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Aufwand abgeleitet werden. Vorliegend führt die Appellantin 1 in der Eingabe vom 6. September 2004 zu Recht selbst aus, es handle sich hier um ein einfaches Strafverfahren. Somit ist das geltend gemachte Honorar von CHF 250.00 angesichts des eher am unteren Ende der Skala liegenden Schwierigkeitsgrads als überhöht anzusehen. Ein solches Honorar ist nicht als unterer Stundenansatz zu betrachten, liegt dieser doch nahe an der gemäss neuem Tarifrahmen in § 3 Abs. 1 TO geltenden mittleren Honorarnote von CHF 265.00 pro Stunde. Ein Stundenansatz in dieser Höhe liesse sich für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Schwierigkeit und Bedeutung rechtfertigen. Da vorliegend in Auslegung des § 3 Abs. 1 TO nicht nur der Schwierigkeitsgrad, sondern auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen sind, ist das Ergebnis des Strafgerichts, einen Stundenansatz von CHF 200.00 zu gewähren, als angemessen zu betrachten. Sowohl bezüglich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie auch bezüglich der Ermessensbetätigung kann sich das Strafgericht auf sachliche und vernünftige Gründe stützen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.\nEs bleibt anzumerken, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Revision der Tarifordnung für die Advokaten in § 3 Abs. 1 TO einen neuen Rahmen für ein zeitgemässes Honorar festgelegt hat. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes die selben geblieben, weshalb diesbezüglich bei deren Auslegung die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Geändert wurde das Honorar nach Zeitaufwand, welche den heutigen Verhältnissen angepasst wurde. (…)\nKGE ZS vom 9. November 2004 i.S. Staatsanwaltschaft BL/K.-T.S. und B.O (100 04 732/DMG)"}