{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-732_2004-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b48c571-e105-47a7-8c91-71aff94e19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "0c9bfe640c62e8eaf6a854556cc0fc0c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 732", "100 2004 732"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2004 100 04 732 (100 2004 732)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. 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Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.\n\n1.\n(…)\n§ 177 Abs. 1 StPO nennt in abschliessender Form die berechtigten Personen, welche gegen jedes strafgerichtliche Urteil Appellation erheben können: die angeklagte Person selber bzw. bei Handlungsunfähigkeit ihre gesetzliche Vertretung (lit. a), die Staatsanwaltschaft (lit. b) und -- unter bestimmten Voraussetzungen -- die bereits zuvor am Verfahren beteiligte Zivilpartei (lit. c). Appellantin 1 war vor Strafgericht die angeklagte Person, weshalb sie entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO zur Ergreifung der Appellation berechtigt ist. Die Frage, ob obige Gesetzesbestimmung implizit die Legitimation vorweg nimmt, oder ob trotz der gesetzlichen Berechtigung eine umfassende Legitimationsprüfung erfolgen muss, kann hier offen bleiben. Denn Appellantin 1 ist vorliegend persönlich betroffen: Aus der Appellationsbegründung geht hervor, dass sie mit ihrem Privatverteidiger einen unteren Stundenansatz vereinbart hat. Sofern darunter ein Ansatz von CHF 250.00 zu verstehen ist, und davon ist auszugehen, weil die Appellanten anlässlich des strafgerichtlichen Verfahrens für die Bemühungen des Rechtsvertreters einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht haben, kann der Verteidiger von seiner Mandantin allenfalls die Leistung des Differenzbetrages in der Höhe von CHF 434.40 verlangen, da ihm das Strafgericht mit Urteil vom 27. August 2004 ein Honorar in reduziertem Umfang von CHF 200.00 pro Stunde zugesprochen hat. Appellantin 1 hat somit ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung und Abänderung der Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 27. August 2004. Auf die in ihrem Namen eingereichte Appellation ist demnach einzutreten.\nHingegen tritt das Kantonsgericht auf die vom Appellanten 2, Advokat B., im eigenen Namen eingereichte Appellation zufolge fehlender gesetzlicher Berechtigung entsprechend § 177 Abs. 1 lit. a StPO nicht ein. Ebenfalls ist auf seine eventualiter eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, weil die Basellandschaftliche Strafprozessordnung dem Rechtsvertreter diesbezüglich kein solches Rechtsmittel zur Verfügung stellt. (…) 2.Die Appellantin 1 beantragt, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'328.70 zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie hervor, es handle sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Strafverfahren, weshalb der Rechtsvertreter mit ihr bewusst einen unteren Stundenansatz vereinbart habe. Im Übrigen sei dem Schwierigkeitsgrad des Falles durch den getätigten Zeitaufwand Rechnung getragen worden, da inkl. Hauptverhandlung lediglich 8,08 Stunden dafür aufgewendet wurden. Würde es sich um einen grösseren und komplizierteren Fall handeln, so hätte sich dies primär beim Stundenaufwand, und nicht nur bei der Höhe des Stundenansatzes, niedergeschlagen. Das Strafgerichtspräsidium habe sich auf den Standpunkt gesetzt, dass es trotz revidierter Honorarordnung die alte Praxis betreffend Höhe des Stundenansatzes bei der Parteientschädigung beibehalten möchte. Ein solches Vorgehen des Strafgerichts sei willkürlich, da es absichtlich die Gesetzesänderung missachte, und es verletze auch das ihm zustehende Ermessen, indem es dieses gar nicht erst betätige und seine alte Praxis trotz geänderter Tarifordnung beibehalte.\n(…)\nMit der revidierten und auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 TO ist vom Gesetzgeber -- wie bereits die alte Fassung der TO -- bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarnote eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d.h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansatzmöglichkeiten innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 434 f.). § 3 Abs. 1 TO legt aber auch fest, dass das Strafgericht bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche von der Vorinstanz nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen."}