{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-732_2004-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b48c571-e105-47a7-8c91-71aff94e19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "0c9bfe640c62e8eaf6a854556cc0fc0c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 732", "100 2004 732"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2004 100 04 732 (100 2004 732)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1). Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:38", "Checksum": "496f5a472820d98a7179859badbe36c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2004 100 04 732 (100 2004 732)\nRegeste:\nEin Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1). Gemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2004 (100 04 732)\nEin Privatverteidiger, dem das Strafgericht lediglich ein reduziertes Honorar zuspricht, ist nicht berechtigt, dagegen die Appellation im Sinne von § 177 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Auch eine Beschwerdemöglichkeit stellt ihm die Basellandschaftliche Strafprozessordnung nicht zur Verfügung (§ 177 StPO; E. 1).\nGemäss revidierter Tarifordnung ist ein Anwaltshonorar von CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liegt und auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen ist, als überhöht anzusehen. In einem solchen Fall kann ein Stundenansatz von CHF 200.00 angemessen sein. Der Schwierigkeitsgrad eines Falles kann jedenfalls nicht zwangsläufig aus dem getätigten Zeitaufwand abgeleitet werden (§ 3 Abs. 1 TO, E. 2).\nSachverhalt\nNach einer tätlichen Auseinandersetzung wurde K. vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Strafbefehl vom 5. Februar 2004 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Privatverteidiger von K. am 16. Februar 2004 fristgerecht Einsprache, worauf das angerufene Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. August 2004 in teilweiser Gutheissung K. vom Vorwurf der Tätlichkeit freisprach, mit Ziffer 4 des Urteils jedoch die Kosten des Privatverteidigers lediglich in reduziertem Umfang von CHF 1894.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates anerkannte. Daraufhin reichte der Privatverteidiger von K., Advokat B., am 6. September 2004 eine als \"Appellation / Beschwerde\" betitelte Rechtsschrift ein, mit welcher er sowohl im Namen seiner Mandantin -- als Appellantin 1 -- wie auch im eigenen Namen -- als Appellant 2 -- beantragte, es sei Ziffer 4 des Urteils vom 27. August 2004 aufzuheben und der Appellantin 1 die Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'328.70 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.\nErwägungen\n"}